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   BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02 (1)   

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https://dejure.org/2003,9417
BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02 (1) (https://dejure.org/2003,9417)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2003 - 3 StR 243/02 (1) (https://dejure.org/2003,9417)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 3 StR 243/02 (1) (https://dejure.org/2003,9417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Bemühungen beim Ankauf von Betäubungsmitteln; Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verhandlungen über den Erwerb von zum Gewinn bringenden ...

  • Judicialis

    StGB § 23 Abs. 2; ; StGB § ... 24; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 30; ; BtMG § 30; ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; BtMG § 29; ; BtMG § 29 a; ; BtMG § 29 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 4; ; OpiumG § 8 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 501
  • StV 2003, 619
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 267/91

    Handeltreiben - Vollendung des Handeltreibens - Lieferung - Vereinbarung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02
    Es reicht selbst eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit aus (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 239 f.; 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41, 50; BGH NStZ 2000, 207 f.).

    Diese gehen im wesentlichen dahin, die Auslegung durch die Rechtsprechung überschreite aus kriminalpolitischen Erwägungen die Grenzen des Wortlauts der Vorschrift, begrenze den Kreis tatbestandsmäßiger Handlungen unzureichend und behandele den Tatbestand des Handeltreibens zu Unrecht als unechtes Unternehmensdelikt, wodurch die an sich vom Gesetz vorgesehene Differenzierung von Vorbereitung, Versuch und Vollendung verschwimme und die Möglichkeit eines Rücktritts für den Täter beseitigt werde (vgl. unter anderen Nestler in Kreuzer, Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts § 11 Rdn. 357; Strate ZRP 1987, 314, 316; Roxin StV 1992, 517, 518; Krack JuS 1995, 585, 586; Harzer StV 1996, 336; Paul StV 1998, 623, 625; Endriß/Kinzig NJW 2001, 3217, 3219; Paeffgen in FS 50 Jahre BGH Bd. 4 S. 726; ausführlich zum Meinungsstand Ebert, Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, Diss.

    Die insbesondere von Roxin und Harzer vorgeschlagenen Einengung auf solche Tätigkeiten, die den tatsächlichen Umsatz der Betäubungsmittel in Richtung des Endverbrauchers fördern (Roxin StV 1992, 517, 518; Harzer StV 1996, 336), würde zwar eine Beschränkung des Begriffs auf die unter dem Gesichtspunkt des zu schützenden Rechtsguts gefährlichsten Handlungen bewirken, dabei aber den strafrechtlichen Schutz zu weit zurücknehmen.

  • BGH, 12.04.1995 - 3 StR 31/95

    Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und vollendetem unerlaubten

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02
    3. Strafsenat: Urt. vom 12. April 1995 - 3 StR 31/95 = BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 1; .

    Im Vorfeld werden Tätigkeiten wie die Erkundigung nach Lieferquellen (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 1), das Auskundschaften potentieller Abnehmer (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 20) und sogar das Beschaffen von Laborgeräten für die Herstellung von Drogen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 40) als vollendetes Handeltreiben erfaßt.

  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - 3 StR 243/02
    Es reicht selbst eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit aus (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 239 f.; 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41, 50; BGH NStZ 2000, 207 f.).

    Weiter werden Handlungen als tatbestandsmäßiges Handeltreiben angesehen, die sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen und mit der Zahlung des Kaufpreises in Zusammenhang stehen, wie das Eintreiben des Kaufpreises (BGH NJW 1995, 3264), die Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer an den Lieferanten (BGH NJW 1992, 1905), Geldwäschehandlungen (BGHSt 43, 158, 162 f.), der Umtausch des Erlöses in andere Produkte in der Art einer Geldwäsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Weiterleitung des Erlöses vom Lieferanten an seine Hintermänner (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).

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